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Episode Nr. 2 - Unvorhersehbare Verkehrsschilder

Oder: Was war zuerst da - die Henne oder das Ei bzw. der Mustang oder das Halteverbotsschild? 

Tatort Düsseldorf. Am 19. August 2013 stellen die Mustangfahrer Nick Nolte und Eddie Murphy ihren geliebten GT in der schönen Altstadt ordnungsgemäß ab, bevor sie am selben Tag in den Urlaub fliegen. Nur einen Tag später, am Vormittag des 20. August 2013 wurde in dem Bereich, in dem der Mustang abgestellt war, von einem Umzugsunternehmen durch Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone beginnend ab dem 23. August 2013, 7:00 Uhr, eingerichtet. Darauf wurde der Mustang am Nachmittag des 23. August 2013 kostenpflichtig abgeschleppt. 

Aus dem Urlaub zurück, schalten Nick Nolte und Eddie Murphy ihren Anwalt Hoppeditz ein, der gegen den Kostenbescheid der Jecken Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhebt. Leider vergeblich. Die Berufung gegen dieses Urteil hatte am 13.09.2016 vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg, Az. 5 A 470/14.

Nach Auffassung des OVG genügt eine Vorlaufzeit von nur 48 Stunden (Ergänzung und Hervorhebung des Verfassers) zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs regelmäßig, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können. 

Nach Auffassung des Gerichts stehe der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden seien, der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen sei. Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, sei eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde. 

Der OVG-Senat halte auch in Anbetracht dessen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass andere Obergerichte inzwischen von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen ausgingen, eine Belastung mit den Kosten der Abschleppmaßnahme also nur für verhältnismäßig hielten, wenn erst am vierten Tag nach dem Aufstellen der Halteverbotsschilder das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeug entfernt werde. Der Senat könne nicht erkennen, dass der Aufwand einer an einer Vorlaufzeit von 48 Stunden ausgerichteten Kontrolle der Verkehrsregelungen am Abstellort seines Fahrzeugs für einen Dauerparker regelmäßig unzumutbar wäre, um die Nachteile abzuwenden, die mit einem Entfernen des Fahrzeugs aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone verbunden seien.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Somit werden wir demnächst aus Leipzig, aus dem Gebäude des ehemaligen, in den Jahren 1888 bis 1895 errichteten Reichsgerichts hören, welcher Rechtsauffassung sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt - nur 48 Stunden, 72 Stunden - The Next Three Days oder Leipziger Allerlei?

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