Wissenswertes
Episode Nr. 6 - Begegnung im Niemandsland
Ist der Bereich zwischen einer Wartelinie und einer Ampel in Deutschland ein rechtsfreier Raum? Juristisches Niemandsland im deutschen Straßenverkehr? Also ein Stück Straße, das rechtlich nicht geregelt ist, ein weißer Fleck im Gesetzbuch? – Das kann doch in Deutschland nicht sein, dachte sich das Amtsgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 08.10.2016, Az. 385 C 540/15 (70).
Mustang-Sally im Pech: Da cruist sie mal locker durch Frankfurt, hält ganz ordentlich vor einer roten Ampel, denkt an nichts Böses, schon gar nicht an den böse gezeichneten Chevrolet Camaro, fährt bei Grün los und es kracht gar fürchterlich.
Zwischen der Wartelinie und der zunächst für Sally roten Ampel war rechts ein Parkplatz. Dort parkten und knutschten im gelben Bumblebee-Camaro der junge Sam Witwicky und seine nicht unattraktive Mikaela Banes. Der Unfall ereignete sich auf der Straße, genau in dem Bereich zwischen Ampel und Wartelinie, als Sam aus der Parklücke zog und es dadurch zur Kollision mit Sallys Mustang kam.
Gegenüber der Rennleitung sagte Sally aus, dass sie bei Grün losgefahren sei. Sam Witwicky behauptete dagegen, dass die Ampel noch Rot gezeigt habe, als Mustang-Sally anfuhr. Außerdem habe es ein Schild „Bei Rot hier halten“ gegeben.
Und nun? Aussage gegen Aussage? Mustang-Sally allein im GT, ohne Zeugen! Mikaela bereit, für ihren Sam jeden Meineid zu schwören! Droht die Rache der Decepticons?
Amtsrichter Optimus: Ampelphase ist nicht wichtig!
Ob Grün oder Rot war für das Gericht hier nicht wichtig. Entscheidend sei, dass die Wartelinie - unabhängig von der Ampelfarbe - nur eine Warteempfehlung sei. An der Vorfahrt ändere sie nichts. Der ausparkende Sam hätte deshalb warten oder sich etwa mit Blicken mit Mustang-Sally verständigen müssen.
Ergebnis: In Deutschland ist doch alles geregelt. Sogar gründlich geregelt. Es wird nämlich differenziert zwischen der durchgezogenen Haltelinie, korrekt im Juristendeutsch eigentlich Haltlinie, der unterbrochenen Wartelinie und der unsichtbaren Sichtlinie.
Die Haltlinie regelt Zeichen 294 zu § 41 StVO, Vorschriftzeichen. Die Wartelinie regelt Zeichen 341 zu § 42 StVO, Richtzeichen.
Zeichen 294 Haltlinie: Ge- oder Verbot, ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.
Zeichen 341 Wartelinie: Die unterbrochene Wartelinie ist kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten.